Satzung des Vereins zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Ev.-ref. Kirchengemeinde Gildehaus e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
-
Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Ev.-ref. Kirchengemeinde Gildehaus.
-
Der Verein wurde am 01.09.2012 errichtet.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bad Bentheim-Gildehaus, Dorfstr. 20, und ist seit dem 04.07.2013 im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.
Registernummer lautet: VR 201013 -
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe
-
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch die Mitfinanzierung einer Stelle des Jugendreferenten in der Obergrafschaft entspre-chend der vom Kirchenrat beschlossenen Konzeption. Darüber hinaus unterstützt der Verein die weitere Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinde.
-
Die Arbeit des Vereins geschieht im Rahmen der Kirchenverfassung der Ev.-ref. Kirche. Entsprechend ist es Auftrag und Dienst des Vereins, das Evangelium von Jesus Christus weiterzusagen, zum Glauben einzuladen und sich nach Gottes Geboten für Nächsten-liebe, für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzusetzen. Ziel der kirchlichen Jugendarbeit ist es auch, die soziale Kompetenz der Jugendlichen zu stärken.
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Per-son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitgliedschaft
-
Mitglied des Vereins kann werden
a) jede natürliche Person
b) jede juristische Person
c) andere Vereinigungen -
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand erworben, der endgültig über die Aufnahme entscheidet. -
Ende der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Tod
2. Austritt
3. Ausschlussb) Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
c) Der Ausschluss kann erfolgen,
1. wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat ,
2. wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.d) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederversamm-lung ist zulässig.
e) Geleistete Beiträge werden weder bei Austritt noch bei Ausschluss zurückgezahlt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den laufenden Jahresbeitrag bargeldlos zu leisten. -
Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
-
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
-
Der Mitgliedsbeitrag ist bargeldlos im Lastschriftverfahren zu leisten.
-
Im Bedarfsfall kann Mitgliedern auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise durch den Vorstand erlassen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen auf Zeit geschaffen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich einberufen.
Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder 40 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Rechnungsführer
Der Vorstand ist auch Vorstand i. S. des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitglie-derversammlung ein Ersatzmitglied.
Der Vorstand hat die Ziele des Vereins zu verwirklichen und die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung durchzuführen.
Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich, nachgewiesene Auslagen werden ihm ersetzt.
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von min-destens 2 vertretungsberechtigten Mitgliedern unterzeichnet.
§ 9 Kassenprüfer
Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Blockwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rech-nungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausga-ben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 10 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit ein Betrag von 2000 Euro für den Einzelfall nicht überschritten wird.
§ 11 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
Die Mitgliederversammlung kann mit mehr als 3/4 der auf einer eigens dazu einberufenen Versammlung erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen steuerbe-günstigten Zweckes der Ev.-ref. Kirchengemeinde Gildehaus zur ausschließlichen Verwen-dung für die Jugendarbeit der Kirchengemeinde zu.
§ 12 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
§ 13 Satzungsbeschluss
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 01.September 2012 einstimmig beschlossen.