Nutzungs- und Gebührenordnung
Neben der gemeindeeigenen Nutzung soll auch Vereinen, Gruppen und Bürgern die Möglichkeit der Benutzung der Räume und Einrichtungen geboten werden. Mit nachstehender Satzung werden Rechte und Pflichten für diese Inanspruchnahme geregelt und die Höhe der Nutzungsgebühren festgesetzt.
Das Gemeindehaus der Kirchengemeinde steht vorrangig den Veranstaltungen der Ev.-ref. Kirchengemeinde Gildehaus zur Verfügung.
Die Ev.-ref. Kirchengemeinde Gildehaus ermöglicht örtlichen Vereinen, Gruppen und Bürgern nach vorheriger Terminabsprache die Nutzung der Räume und Einrichtungen im Gemeindehaus zur Durchführung von Veranstaltungen, Festen, Feiern und dergleichen.
Der Kirchenrat übt im Gemeindehaus das Hausrecht aus. Den Anweisungen der vom Kirchenrat beauftragten Personen ist Folge zu leisten. Bei Veranstaltungen hat der Veranstalter das Hausrecht für die überlassenen Räume; der Kirchenrat behält sich jedoch vor, sich von der ordnungsgemäßen Nutzung zu überzeugen.
Das Nutzungsrecht steht vornehmlich Mitgliedern der Ev.-ref. Kirchengemeinde Gildehaus zu. Soweit die Räume nicht durch diese belegt sind, können auch andere Personen und Gruppen die Gemeindehausräume anmieten. Während des Gottesdienstes und bei Beerdigungen dürfen keine lärmenden Veranstaltungen im Gemeindehaus durchgeführt werden.
Die Veranstaltungen müssen um 23:00 Uhr beendet sein.
Über die Vergabe der Räume entscheiden der Kirchenrat oder die von ihm beauftragten Personen.
Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht.
Bei der Benutzung sind die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung zu beachten.
Der Nutzer haftet für alle Schäden, die an den überlassenen Einrichtungen entstehen. Entstandene Schäden an Räumen oder Inventar sind der Küsterin unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Der Nutzer übernimmt für die Dauer der Veranstaltung ohne Verschuldensnachweis die Haftung für alle Personen- und Sachschäden.
Der Nutzer stellt die Kirchengemeinde von Haftungs- und Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume entstehen.
Dekorationen oder sonstige Ausstattungen dürfen nur in Absprache mit der Küsterin angebracht werden. Sie sind nach der Veranstaltung wieder zu entfernen. Die Bestuhlung und Herrichtung der vergebenen Räume hat in Abstimmung mit der Küsterin zu erfolgen.
Alle erforderlichen Gespräche erfolgen über die Küsterin. Hierzu zählen:
- Informationen zur Abwicklung
- Schlüsselübergabe
- Abrechnung der Veranstaltung
Die Küsterin übergibt die Räume an den Nutzer und weist diesen in die Benutzung – insbesondere der Küche – ein. Die Räume sind spätestens am nächsten Vormittag nach der Nutzung aufgeräumt und besenrein im Rahmen einer Abnahme durch die Küsterin zu übergeben.
Eine gründliche Reinigung wird durch den Kirchenrat auf Kosten des Nutzers veranlasst.
Diese sind in den Nutzungsgebühren enthalten.
Restmüll und wieder verwertbarer Müll muss vom Nutzer in die dafür vorgesehenen Behältnisse entsorgt werden. Altpapier (Kartons) sowie Altglas sind vom Nutzer selbst zu entsorgen.
Für die Benutzung der Gemeindehausräume und Kirche wird – außer für kirchliche Veranstaltungen – eine Nutzungsgebühr laut aktueller Gebührenordnung erhoben. Für die Höhe der Gebühren sind dieRaumgröße und deren Nutzungsdauer entscheidend.
Gemeindemitglieder erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 10% auf den Endpreis. Diese Ermäßigung gilt nicht für Firmen, Vereine und Behörden.
Bei Großveranstaltungen über mehrere Tage beträgt die Nutzungsgebühr 75 % des Endpreises.
Weiteres Personal neben der Küsterin muss von den Nutzenden gestellt werden.
Für kirchliche Gruppen ohne Gewinnerzielungsabsicht ist die Nutzung des Gemeindehauses und der Kirche kostenfrei.
Mit jedem Nutzer (Ausnahme Beerdigungsfeiern) wird ein Nutzungsvertrag abgeschlossen.
Nutzungsentgelte sind spätestens 8 Tage nach Rechnungserstellung zu zahlen.
Die Nutzungsordnung, die Hausordnung und die Gebührenordnung werden mit Unterzeichnung des Nutzungsvertrages durch den Nutzer anerkannt.
Diese Nutzungsordnung tritt am 01.03.2014 in Kraft.